Wem gehören Erfindungen und Designs
Der weitaus grösste Teil der heute gemachten Erfindungen und Designs stammt von Arbeitnehmern. Es stellt sich die Frage, wer schlussendlich die Erfindungen und Designs verwenden darf und, ob Entschädigungen geschuldet sind.
Von Erfindung im Sinne des Arbeitsrechts spricht man, wenn dank einer schöpferischen Idee durch eine neue, originelle Kombination von Naturkräften oder -stoffen ein technischer Nutzeffekt erzielt wird, der einen wesentlichen technischen Fortschritt bedeutet.
Designs sind Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert sind.
Im Arbeitsrecht muss die Schutzfähigkeit nach Patent- oder Designgesetz nicht gegeben sein, jedoch muss sich die Erfindung bzw. das Design von blossen Verbesserungsvorschlägen abheben und dem Arbeitgeber einen Wettbewerbsvorteil bzw. eine Ausschliesslichkeit verschaffen.
Drei Arten von Erfindungen und Designs werden unterschieden:
Aufgabenerfindungen/Aufgabendesigns
Der Arbeitnehmer wurde unter anderem dafür angestellt, sich mit der Entwicklung einer Erfindung oder eines Designs zu beschäftigen. Sog. Aufgabenerfindungen /-designs gehören unabhängig von der Schutzfähigkeit dem Arbeitgeber. Dem Arbeitnehmer steht nur die Erfinderehre zu. Er kann verlangen, dass er bei der Patentanmeldung und -erteilung als Erfinder genannt wird und, dass seine Erfindertätigkeit im Arbeitszeugnis Erwähnung findet.
Da der Arbeitnehmer mit der Entwicklung einer Erfindung oder eines Designs seiner vertraglichen Arbeitsleistung nachkommt, wird er dafür mit dem gewöhnlichen Lohn und allfälligen Sondervergütungen wie z.B. Gratifikation entschädigt. Das Gesetz sieht bei der Aufgabenerfindung oder dem Aufgabendesign keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung vor. Den Parteien steht es jedoch frei, eine abweichende Vereinbarung zu treffen.
Gelegenheitserfindungen/ Gelegenheitsdesigns
Diese Erfindungen und Designs werden vom Arbeitnehmer nicht in Erfüllung, sondern in Ausübung seiner vertraglichen Arbeitspflicht erschaffen. Die Erfindungen oder Designs entstehen mehr zufällig. Es besteht jedoch ein sachlicher und inhaltlicher Zusammenhang mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Nicht massgebend ist, ob der Arbeitnehmer die erfinderische Leistung während der vertraglichen Arbeitszeit oder am Arbeitplatz erbringt. Beispiele dafür sind, wenn ein Kurier für seinen Transportwagen eine neue Bremse oder die Sekretärin einen neuen Bürostuhl erfindet. Gelegenheitserfindungen und Gelegenheitsdesigns stehen dem Arbeitnehmer als Erfinder zu.
Durch schriftliche Abrede kann sich der Arbeitgeber den Erwerb dieser Erfindung bzw. dieses Designs vorbehalten. Die Regelung in einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag genügt nicht. Fehlt eine schriftliche Abrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so kann der Arbeitgeber keinerlei Ansprüche auf den Erwerb der Erfindung oder des Designs erheben.
Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gültige schriftliche Vereinbarung betreffend Erwerb von Gelegenheitserfindungen und -designs getroffen, so hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich über die Erfindung oder das Design zu informieren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer innert sechs Monaten schriftlich mitzuteilen, ob er die Erfindung bzw. das Design erwerben oder freigeben will (Art. 332 OR).
Lautet die Antwort des Arbeitgebers auf Erwerb der Erfindung oder des Designs, so hat ihm der Arbeitnehmer diese durch Übertragung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer dafür eine angemessen Entschädigung. Erklärt der Arbeitgeber, die Erfindung bzw. das Design nicht erwerben zu wollen, so kann der Arbeitnehmer grundsätzlich frei darüber verfügen.
Freie (arbeitsfremde) Erfindungen/Designs
Erfindungen oder Designs ohne sachlichen oder inhaltlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen dem Arbeitnehmer zu. Durch Vereinbarung kann sich der Arbeitgeber auch die Rechte an freien Erfindungen und Designs übertragen lassen.