Gefahren bei der Engagierung eines Freelancers
Wer als Unternehmer oder Unternehmerin nicht mehr sämtliche Tätigkeiten selbst erledigen kann oder will, stellt sich früher oder später die Frage nach zusätzlichen Hilfskräften. Verlockend ist die Vorstellung, einen freien Mitarbeiter, sog. Freelancer, einzustellen.
Im Gegensatz zum Arbeitnehmenden, für den die gesetzlichen Schutzbestimmungen des OR, eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrages und allenfalls des Arbeitsgesetzes gelten, lässt sich ein Auftragsverhältnis zu einem Freelancer i.d.R. sehr frei ausgestalten. Es besteht kein Kündigungsschutz. Das Auftragsverhältnis kann sogar jederzeit widerrufen bzw. gekündigt werden. Bei Krankheit ist keine Lohnfortzahlung geschuldet und es sind auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.
Gefahren bei der Engagierung eines Freelancers Obwohl die Vorstellung, sich durch Freelancer unterstützen zu lassen, sehr verlockend klingt, birgt sie grosse Gefahren in sich. Entscheidend ist nicht, als was ein Vertrag bezeichnet wird (Auftrag oder Arbeitsvertrag), sondern wie dieser zu interpretieren ist. Die Abgrenzung ist oft sehr schwierig. Die Gefahren einer falschen Einschätzung lauern einerseits in der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV, BVG) inklusive Verzugszinsen und andererseits im Arbeitsrecht (Kündigungsfristen, Lohnfortzahlung bei Krankheit, etc.).
Die Sozialversicherungsrechtliche Einordnung wird meist als Indiz für die privatrechtliche Einordnung ins Auftragsrecht oder Arbeitsrecht herangezogen. Ist also eine Person von der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend anerkannt, so kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass man es mit einem Auftragsverhältnis zu tun hat. Im umgekehrten Fall gehen die Gerichte üblicherweise von einem Arbeitsvertrag aus.
Folgende Kriterien müssen Personen erfüllen, um als Selbständigerwerbende von den Ausgleichskassen anerkannt zu werden:
- Auftritt unter eigenem Namen (d.h. sie sind im Handelsregister, Adress- oder Telefonbuch eingetragen, sie haben eigenes Brief und Werbematerial)
- Rechnungstellung in eigenem Namen
- Tragung des eigenen wirtschaftliches Risikos (d.h. sie kommen für die Miete der Arbeitsräume und die Kosten für die Betriebsmittel selbst auf, sie sind frei in der Auswahl der Arbeiten)
- Freie Wahl der Betriebsorganisation (d.h. sie bestimmen ihre Präsenzzeit und die Organisation der Arbeiten oder ob sie Arbeiten an Dritte weitergeben selbst)
- Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber
Wer einen Freelancer engagieren möchte und die Gefahren von unliebsamen Überraschungen minimieren will, tut gut daran, vorgängig eine schriftliche Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse über die Anerkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit zu verlangen.
Auch das Einverlangen von Versicherungsnachweisen über die Risiken Alter und Invalidität, Unfall und Krankheit ist sinnvoll. Zu bedenken bleibt zudem, dass bei einem zahlungsunfähigen Unternehmen dessen Organe (z.B. Verwaltungsräte einer AG, Geschäftsführer eine GmbH) für rückständige AHV-Beiträge persönlich haften.
Die Verjährungsfrist für die Einforderung von AHV-Beiträgen beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Bei längerer Tätigkeit können diese Beiträge ins Geld gehen. Es empfiehlt sich somit, bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen echten Freelancer, oder um einen «verkappten» Angestellten handelt, besondere Sorgfalt walten zu lassen und vorgängig die entsprechenden Bestätigungen zu verlangen.