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Arbeitsrecht: Ausbildungskosten

Unter welchen Bedingungen sind Vereinbarungen betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten zulässig? Vereinbarungen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten sind in der Praxis sehr häufig und grundsätzlich zulässig. Im privaten Arbeitsrecht finden sich keine expliziten Bestimmungen dazu. Es hat sich betreffend Rahmenbedingungen eine Gerichtspraxis entwickelt. An jener sollte man sich bei der Abfassung entsprechender Klauseln orientieren.

Vorwegzunehmen ist, dass vom Arbeitnehmer keine Rückzahlung von Ausbildungskosten verlangt werden kann, wenn die Ausbildung nur den Interessen des Arbeitgebers oder zur Einarbeitung des Mitarbeiters dient.

Arbeitsrecht: Unter welchen Bedingungen sind Vereinbarungen betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten zulässig? Bei Weiterbildungskosten muss von Fall zu Fall geprüft werden, in welchem Masse der Arbeitnehmer unabhängig von der aktuellen Anstellung von der konkreten Ausbildung profitieren kann und in welchem Ausmass auch der Arbeitgeber das gewonnene Wissen einsetzen kann.

Zeitlich sind Rückzahlungsvereinbarungen vor Beginn der Ausbildung abzuschliessen. Sie haben sich über die Bindungsdauer und über die Höhe des Rückzahlungsbetrages zu äussern.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt für die Bindungsdauer im privaten Arbeitsrecht grundsätzlich eine obere Grenze von drei Jahren. Es ist jedoch stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. So kann beispielsweise eine Bindung von drei Jahren unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer eine angemessene Gegenleistung für die erlangten Vorteile erbracht hat. In Ausnahmefällen kann eine Bindungsdauer von über drei Jahren zulässig sein, wenn besonders hohe Kosten angefallen sind.

Zu beachten bleibt, dass im öffentlichen Personalrecht teils längere Fristen statuiert sind. So findet sich z.B. in der Bundespersonalverordnung (Art. 4 Abs. 5 BPV) die Regelung,
dass der Bund von den Mitarbeitern die Ausbildungskosten zurückfordern kann, wenn diese die Ausbildung abbrechen oder das Arbeitsverhältnis innerhalb von vier Jahren seit Abschluss der Ausbildung auflösen.

Der Arbeitnehmer amortisiert mit fortschreitender Dauer die in ihn getätigte Investition. Deshalb rechtfertigt es sich, nach und nach den Rückzahlungsbetrag zu ermässigen. Dafür eignet sich eine lineare Reduktion der Kostenbeteiligung am Besten.

Häufig wird für den Fall des Abbruches der Ausbildung oder der Kündigung vor Ablauf der Bindungsdauer eine Rückerstattung der Ausbildungskosten vereinbart. Es wäre jedoch unbillig, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten zurückerstatten müsste, obwohl ihn kein Verschulden an der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung trifft. Die wirtschaftliche Entwicklung einer Unternehmung liegt im Risikobereich des Arbeitgebers. Kündigungen aus wirtschaftlichen oder strukturellen Gründen können deshalb keine Rückzahlungspflicht des Mitarbeiters auslösen.

Diese Ausführungen zeigen, dass die Vereinbarung von Rückzahlungsverpflichtungen sinnvoll ist. Es empfiehlt sich, vor Beginn einer Weiterbildung des Mitarbeiters sich über die genauen Kosten, die zu Lasten des Mitarbeiters gehen sollen, über die Bindungsdauer an das Unternehmen (maximal drei Jahre) und über die lineare Reduktion der Kosten (am Besten in monatlichen Schritten) zu einigen.

Für alles, was früher oder später bewiesen werden muss, ist immer die Schriftlichkeit mit gegenseitiger Unterzeichnung durch die Parteien zu empfehlen.