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Populäre Irrtümer im Erbrecht

In jedem Gebiet gibt es Irrtümer, welche unausrottbar erscheinen. So auch im Erbrecht. Nachfolgend findet sich eine kleine Zusammenstellung aus der Beratungspraxis.

Irrtum Nr. 1: «Ich brauche kein Testament, mein Ehepartner erhält ohnehin alles.»

Die meisten wissen, dass diese Aussage zumindest dann nicht stimmt, wenn die Ehegatten Kinder haben. Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte neben den Nachkommen die Hälfte des Nachlasses. Je nach Herkunft und Zuordnung der Vermögensbestandteile der Ehegatten (Eigengut/Errungenschaft) erhalten die Nachkommen vom gesamten Vermögen der Ehegatten zwischen 0 und 50%. Letzteres ist dann der Fall, wenn das gesamte eheliche Vermögen Eigengut des verstorbenen Ehegatten darstellt.

Nun meinen aber auch kinderlose Ehepaare oft, für den überlebenden Ehegatten sei von Gesetzes wegen gesorgt und dieser müsse mit niemandem teilen. Gerade dies trifft nicht zu: nach Gesetz muss der überlebende Ehegatte mit den Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwistern, Nichten und Neffen teilen. Neben Erben dieser Kategorie erhält der überlebende Ehegatte 75% des Nachlasses.

Daraus ergibt sich die in manchen Fällen unerfreuliche Gelegenheit, die Verwandtschaft des verstorbenen Ehegatten auf komplett neue Weise kennen zu lernen. Und selbst wenn diese Verwandten ein Einsehen haben und freiwillig zu Gunsten des Ehegatten verzichten wollen, lauert der Steuervogt, welcher diesen Vorgang als Schenkung qualifiziert und besteuert.

Irrtum Nr. 2: «Das Testament bewahrt man am besten im Bankschliessfach auf»

Im Bankschliessfach ist das Testament zweifellos sehr sicher verwahrt. Allerdings öffnet die Bank das Schliessfach nur der Teilungsbehörde oder den Erben, welche sich mit Erbschein und Todesurkunde ausweisen können. Dadurch kann viel Zeit verloren gehen und die Ausführung testamentarischer Anordnungen kann gefährdet sein. Empfehlenswerter ist die Hinterlegung der letztwilligen Verfügung bei der Teilungsbehörde des Wohnortes. Diese sorgt für eine zuverlässige und sofortige Eröffnung des Testaments.

Keine Alternative ist die Verwahrung im Nachttischchen: schon manches Testament ist verschwunden, weil es dem Finder nicht gefiel.

Irrtum Nr. 3: «Damit mein Testament gut lesbar ist, schreibe ich es am besten auf dem Computer.»

Ein Testament ist nur gültig, wenn es eigenhändig von A-Z geschrieben, datiert und unterzeichnet wurde. Oder dann kann ein Testament als öffentliche Urkunde auch vor einem Notar errichtet werden. Ein maschinenschriftliches Testament ist vollkommen wirkungslos. Es muss nicht einmal angefochten werden, weil es von Beginn weg nichtig ist.

Irrtum Nr. 4: «Wenn mein Partner eine Bankvollmacht hat, kann er nach meinem Tod problemlos über das Geld verfügen.»

Die Vollmacht über den Tod hinaus wird von den meisten Banken nicht mehr akzeptiert. Sobald die Bank Kenntnis vom Ableben des Kontoinhabers hat, verlangt sie für weitere Verfügungen regelmässig die Todesurkunde sowie den Erbenschein.

Damit stellt die Bank sicher, dass sie Nachlassmittel nur an berechtigte Personen auszahlt. Als Lösung wird oft die Errichtung eines Gemeinschaftskontos (compte joint) empfohlen. Allerdings besteht auch hier die Gefahr, dass die Bank Auszahlungen verweigert, weil sie Probleme mit anderen Berechtigten befürchtet.

Klar ist, dass der Bevollmächtigte gegenüber den (anderen) Erben Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ablegen muss. Die Erteilung einer Vollmacht bedeutet nicht, dass der Bevollmächtigte das Geld für sich behalten kann. Soll die Verfügung über die Nachlassmittel sichergestellt werden, empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers.